An der Verordnungsfähigkeit von Cannabisprodukten ändert die Legalisierung und die Klassifikation als nicht mehr den Betäubungsmitteln zugehörig für die Verordnungsfähigkeit als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen nichts. Die Verordnung bedarf einer schwerwiegenden Erkrankung.
Nach wie vor sind Cannabisprodukte nur auf Antrag bei der Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind: was unserer Ansicht nach bei Schmerzstörungen die Hinzunahme eines qualifizierten Arztes für spezielle Schmerztherapie erfordert, bei psychischen Erkrankungen die Mitbehandlung eines Psychiaters mit entsprechender Empfehlung. Die gesetzlichen Krankenkassen haben beschlossen, dass 95% der Verordnungen auf Fertigarzneimittel zu entfallen haben; de facto bedeutet das für alle Patienten, dass eine Behandlung mit Blüten damit nicht in Frage kommt, weswegen wir diese Therapieform bis zum Abbau entsprechender Regularien nicht anbieten.